Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dohse Aquaristik GmbH & Co KG, Otto-Hahn-Straße 9, 53501 Grafschaft

§ 1 – Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen sind Grundlage für alle bestehenden und künftigen geschäftlichen Beziehungen der Dohse Aquaristik GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Dohse“ genannt) mit Dritten, soweit diese Unternehmer i.S.d. BGB sind (nachfolgend auch „Kunde“ genannt). Sie werden Vertrags­ bestandteil.
  2. Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind selbst nach Kenntnisnahme durch Dohse unbeachtlich, es sei denn, Dohse hätte ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

§ 2 – Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Tragen Kunden Dohse verbindliche Angebote an, behält sich Dohse vor, die Angebote innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.
  2. Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich in Textform, wobei eine Auftragsbestätigung ausreichend ist. Sofern Bestellungen durch Nutzung von Telekommunikationsmitteln aufgegeben werden, erfolgt die Annahme des Angebots durch Dohse entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Bereitstellung und Absendung der Ware.

§ 3 – Preise

  1. Es gelten die Preise gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuell gültigen Preisliste von Dohse.
  2. Die von Dohse ausgezeichneten Preisangaben verstehen sich, sofern nicht eine andere Währung ausdrücklich benannt ist, in EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, Zöllen und anderen Abgaben. Verpackung und Versandkosten werden gesondert berechnet.
  3. Bei allen Lieferungen gelten die zwischen den Parteien explizit abgestimmten Vereinbarungen.

§ 4 – Lieferung und Lieferverzug, Auftragsumfang

  1. Lieferung ist von Dohse grundsätzlich nicht geschuldet. Soweit im Einzelfall die Lieferung der Ware vereinbart ist, ist Dohse grundsätzlich berechtigt die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
  2. Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese vorher in Textform mit den Kunden vereinbart worden sind. Sofern nicht als verbindlich bezeichnet, sind sie nur annähernd angegeben und verstehen sich daneben für den Zeitpunkt der Verfügbarkeit am Erfüllungsort.
  3. Gerät Dohse aus nicht von Dohse zu vertretenden Gründen in Lieferverzug (beispielsweise höhere Gewalt oder Streiks, sowie ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), ist Dohse berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dohse wird den Kunden hierüber sofort informieren. Soweit die Behinderung die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert/unmöglich macht und nicht nur von vorübergehender Dauer (mehr als 3 Monate) ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine Haftung von Dohse besteht sodann nicht.
  4. Der Umfang des Auftrags bemisst sich nach der von Dohse erteilten Auftragsbestätigung. Die dort festgelegten Angaben legen die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes umfassend und abschließend fest. Liegt eine Auftragsbestätigung nicht vor, ist der Lieferschein maßgeblich.
  5. Proben, Muster und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Alle Angaben, betreffend Gewicht, Abmessung und dergleichen, sind als durchschnittlich anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten herstellungsbedingte und/oder dem technischen Fortschritt unterliegende Abweichungen im Rahmen des Branchenüblichen als gestattet.
  6. Teillieferungen sind ebenso wie Auf- und Abrundungen der Mengen im Rahmen der Verpackungseinheiten zulässig. Im Übrigen wird der Kunde Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % als vertragsmäßig abnehmen. Zu bezahlen ist die tatsächlich gelieferte Menge.

§ 5 – Gefahrübergang und Abnahme

  1. Hinsichtlich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Regelungen, es sei denn, Dohse ist zur Lieferung „frei Haus“ verpflichtet oder die Parteien haben eine anderweitige Regelung vereinbart.
  2. Der Kunde hat die von Dohse gelieferten Waren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und Dohse unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten. Rügen wegen offensichtlicher Mängel oder Fehlmengen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Arbeitstagen bei Dohse eingegangen sein. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder mit Empfang der Leistung. Mängelanzeigen bedürfen stets der Textform. Bei Verstößen gegen vorstehende Regelungen, insbesondere bei unterlassener Mängelanzeige, gilt die Ware als vertragsgerecht.
  3. Nach erhobener Mängelrüge ist Dohse berechtigt, die Ware zu besichtigen, sie umgehend zu untersuchen und gegen Quittung eine repräsentative Menge zur weiteren Untersuchung auf eigene Kosten zurückzunehmen und für einen angemessenen Zeitraum zu behalten. Der Kunde hat jegliche Vermischung oder Verarbeitung oder einen schadenserhöhenden Gebrauch oder Verbrauch der Ware bis zur Feststellung des Mangels durch Dohse oder einen von Dohse beauftragten Sachverständigen zu unterlassen.
  4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Abnahme aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Gründen, ist Dohse berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Dohse eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2 % des Nettorechnungswertes der Ware pro Kalendertag der Verspätung bis maximal 30 % des Nettorechnungswertes der Ware. Die Berechnung beginnt mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, bei Vereinbarung einer Lieferung: Mit geplantem Liefertermin. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt den Vertragspartnern vorbehalten.

§ 6 – Sonderbestimmungen Europaletten

  1. Werden Waren auf Europaletten geliefert, so erfolgt deren Gestellung nur leihweise. Europaletten gleicher Art und Güte sind mit der nächsten Lieferung, spätestens einen Monat nach Lieferung wieder zurückzugeben oder bei dem Spediteur zu tauschen. Erfolgt eine Rückgabe im vorgenannten Sinne nicht, ist Dohse berechtigt, pro gelieferter und nicht zurückgegebener Palette einen Betrag von 15,00 EUR zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

§ 7 – Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von Dohse.
  2. Bei Vermischung oder Verarbeitung der Ware geht das Eigentum des Kunden an einer einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Dohse über. Dohse übereignet schon jetzt für solche Fälle das (Mit-)Eigentum zurück an den Kunden, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Befriedigung aller gegen den Kunden gerichteten Forderungen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er Dohse gegenüber nicht in Verzug mit der Bezahlung der diese Ware betreffenden Forderung ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Dohse ab. Der Kunde ist berechtigt, die an Dohse abgetretenen Forderungen auf Rechnung von Dohse im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dohse nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung seiner Vermögensverhältnisse eintritt oder konkret zu befürchten ist. Die Forderungsabtretung erfolgt für solche Fälle auflösend bedingt auf die vollständige Befriedigung aller Forderungen von Dohse gegen den Kunden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, Dohse eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Dohse hinweisen und Dohse unverzüglich benachrichtigen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug und erfolgloser Fristsetzung durch Dohse, ist Dohse dazu berechtigt, die Kaufsache zurücknehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Dohse liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Dohse hätte diesen ausdrücklich in Textform erklärt. Dohse ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  7. Dohse verpflichtet sich dazu, die Dohse zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder der Nennwert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr 50 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt Dohse.

§ 8 – Gewährleistung

  1. Der Kunde trägt die Beweislast für die Identität der gerügten mit der von Dohse gelieferten Ware, darüber hinaus auch dafür, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Bei von Dohse anerkannten Beanstandungen, ist Dohse nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung berechtigt. Mehrkosten der Mangelbeseitigung oder Nachlieferung, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand oder ein etwaig verarbeitetes Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind, unbeschadet der Regelung des § 478 Abs. 2 BGB, vom Kunden zu tragen, soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart. Die Rechte des Kunden sind nach fehlgeschlagener Nacherfüllung auf die Minderung beschränkt, wenn die Ware lediglich mit einem unerheblichen Mangel behaftet ist.
  3. Erklärungen von Dohse im Zusammenhang mit diesem Vertrag aus Vorgesprächen, Prospekten, Werbeanpreisungen, Leistungsbeschreibungen und Bezugnahmen auf DIN-Normen usw. enthalten keine Übernahme einer Garantie. Erklärungen sind nur dann als Garantie anzusehen, wenn sie von Dohse ausdrücklich und schriftlich als Garantieerklärung bezeichnet worden sind.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er selbst die mit dem Mangel behaftete Sache weiter veräußert oder im Rahmen einer Werkleistung einem Dritten erbracht hat und feststeht, dass er seinerseits wegen dieses Mangels nicht mehr von einem Vertragspartner aus Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann. Auf das Verlangen von Dohse hin, hat der Kunde in allen Fällen, in denen sich die mangelhafte Sache nicht mehr in seinem Besitz befindet, unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, wann die mangelhafte Sache an den Dritten veräußert oder im Rahmen einer Werkleistung verwendet worden ist und welche Gewährleistungsregelungen zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten vereinbart worden sind.
  5. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 9 – Haftung, Schadensersatz

  1. Dohse haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern von Dohse oder Erfüllungsgehilfen eingeschlossen, beruhen. Gleiches gilt für die Haftung, sofern Dohse schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und auf die der Kunde vertrauen darf. In den vorbezeichneten Fällen ist – ausgenommen eine vorsätzliche Vertragsverletzung – die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern nicht vorliegend Abweichendes geregelt ist.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. Absatz 1) beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Ausgenommen von der Verjährungsfristverkürzung sind Ansprüche wegen eines Mangels eines Bauwerks oder eines Baustoffs, der die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht hat, wegen eines Mangels, der arglistig verschwiegen worden ist, sowie bei der Inanspruchnahme des Kunden durch seinen Vertragspartner aufgrund Lieferantenregresses nach den §§ 478 f. BGB.
  4. Der Haftungsausschluss nach Absatz 2 und auch die Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 und Absatz 3 gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn eine von Dohse zugesagte Garantie für die Beschaffenheit der Ware nicht eingehalten wird. Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 – Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist sofort und ohne Abzug fällig, es sei denn, etwas anderes ist in Textform zwischen den Parteien vereinbart.
  2. Dohse bekannt gewordene allgemeine Zahlungsschwierigkeiten des Kunden berechtigen Dohse zum Rücktritt vom Vertrag.
  3. Bei Verzug des Kunden berechnet Dohse die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB; die Geltendmachung weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  4. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit nicht synallagmatischen Forderungen gegen Dohse nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Dohse anerkannt sind. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

§ 11 – Verkaufsstände und Displays

  1. Von Dohse zur Verfügung gestellte Verkaufsstände und Displays werden leihweise zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen von Dohse, ohne Aufforderung von Dohse jedoch spätestens bei Auflösung der Geschäftsverbindung, sind die überlassenen Gegenstände an Dohse auf Kosten des Kunden an den Firmensitz von Dohse zurück zu verbringen.

§ 12 – Schlussbestimmungen, Datenschutz

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag, Nacherfüllung inbegriffen, ist der Firmensitz von Dohse, Otto-Hahn-Straße 9, 53501 Grafschaft.
  2. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls Grafschaft. Dohse ist berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Hauptsitz des Kunden zuständig ist. Der Begriff der „Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis“ ist im weitest gehenden Sinne zu verstehen. Er umfasst beispielsweise auch Ansprüche auf Schadensersatz und/oder aus unerlaubter Handlung.
  3. Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehung zwischen Dohse und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  5. Dohse verpflichtet sich, ihr anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen zu erheben, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Dohse beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetz (TMG). Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden wird Dohse die personenbezogenen Daten nicht für Zwecke der Werbung oder für Kundenzufriedenheitsumfragen nutzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Datenschutzerklärung von Dohse verwiesen, die auf der Webseite von Dohse jederzeit über den Link hier.

Stand 02/2023